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Wettbewerbsklausel

Eine Wettbewerbsklausel, auch nachvertragliches Wettbewerbsverbot genannt, kann der Arbeitgeber nur durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer, entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Anlage abschließen.

Ein Arbeitnehmer darf nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich auch bei einem Wettbewerber des früheren Arbeitgebers arbeiten. Dies gilt jedoch nicht, wenn er sich wirksam schriftlich dazu verpflichtet hat, nicht bei einem Wettbewerber tätig zu werden. Eine solche Wettbewerbsklausel, auch nachvertragliches Wettbewerbsverbot genannt, kann der Arbeitgeber wirksam nur durch eine entsprechende schriftliche Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer entweder im Arbeitsvertrag oder in einer gesonderten Anlage abschließen.

Durch eine solche Wettbewerbsklausel kann der Arbeitgeber bis zu einer Höchstgrenze von 2 Jahren dem Arbeitnehmer, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbieten, in Wettbewerb zu seinem früheren Arbeitgeber zu treten: Allerdings nur dann, wenn die Wettbewerbsklausel einen finanziellen Ausgleich – eine sog. Karenzentschädigung – enthält. Häufig steht der Wirksamkeit der Wettbewerbsklausel jedoch gerade die fehlende finanzielle Karenzentschädigung entgegen.

So ist in der Praxis immer wieder zu beobachten, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern schriftlich durch eine Wettbewerbsklausel (sog. nachvertragliches Wettbewerbsverbot) dazu verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsvertrages bei einem Wettbewerber tätig zu werden, obwohl die Wettbewerbsklausel eine zu geringe oder sogar gar keine Entschädigung enthält. Dies wiederum hat zur Folge, dass die Wettbewerbsklausel entweder nichtig oder unverbindlich ist. Denn der Arbeitgeber kann mit einer solchen nichtigen bzw. unwirksamen Wettbewerbsklausel dem Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht den Wettbewerb wirksam untersagen.

Umgekehrt besteht für den Arbeitnehmer bei einer unverbindlichen Wettbewerbsklausel das Recht dazu, zu wählen, ob er sich an das Wettbewerbsverbot halten will oder nicht; mithin eine entsprechende Karenzentschädigung in Anspruch nehmen will oder nicht.

Arbeitgeber sind demzufolge gut beraten bereits vor Abschluss einer Wettbewerbsklausel deren Wirksamkeit und Verbindlichkeit überprüfen zu lassen.

Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die spätestens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an eine Überprüfung der Wettbewerbsklausel denken sollten, um festzustellen ob diese wirksam ist oder diese ihnen unter Umständen ein Wahlrecht einräumt, welches innerhalb bestimmter Fristen auszuüben wäre. Letzteres könnte ihm zusätzliche finanzielle Einkünfte für die Dauer von bis zu 2 Jahren ermöglichen.

Eine schriftliche Wettbewerbsklausel, die wirksam vereinbart wurde, zieht für den Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgende Pflichten nach sich:

Im vertraglich festgelegten Umfang darf er für die Dauer von max. 2 Jahren keinen Wettbewerb betreiben. Tut er dies gleichwohl, kann dies u. U. negative wirtschaftliche Folgen für ihn haben, z. B. wenn eine vereinbarte Vertragsstrafe zu zahlen ist oder ein Grossteil der geleisteten Karenzentschädigung zurückgezahlt werden muss. Finanzielle Folgen dieser Art können nicht unerheblich sein, so dass jeder Arbeitnehmer gut beraten ist, sich bei einer Wettbewerbsklausel umfassend beraten zu lassen.

Gleiches gilt für Arbeitgeber, die häufig voreilig eine nachvertragliche Wettbewerbsklausel in ihre Arbeitsverträge aufnehmen, die u. U. nicht wirksam ist, gleichwohl jedoch im Falle eines Wahlrechts durch den Arbeitnehmer enorme finanzielle Verpflichtungen für den Arbeitgeber nach sich ziehen kann.

Auch für Organe (Geschäftsführer und Vorstände) hat der Bundesgerichtshof (BGH) nachvertragliche Wettbewerbsverbote zugelassen. Hier ist die Rechtsprechung jedoch in Bewegung, da der BGH in bestimmten Fällen sogar ein Wettbewerbsverbot ohne Karenzentschädigung zugelassen hat.

Eine umfassende Beratung zu Wettbewerbsklauseln lohnt sich demnach sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer (winkhaus[ät]ssma.de, Tel.: 030 327 617-0).