Im Arbeitsrecht ist im Zusammenhang mit dem Erhalt einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses immer die Einhaltung der entsprechenden Kündigungsfrist zu prüfen. Diese kann gesetzlich, durch Tarifvertrag oder einzelvertraglich geregelt sein.
Im Arbeitsrecht gilt die gesetzliche Kündigungsfrist einheitlich für Arbeiter und Angestellte. Sie ist gesetzlich im Arbeitsrecht in § 622 BGB geregelt. Danach gelten im Arbeitsrecht folgende Kündigungsfristen:
Während einer vereinbarten Probezeit, die längstens für 6 Monate vereinbart werden kann, beträgt die Kündigungsfrist 2 Wochen.
Tarifvertraglich können allerdings kürzere als die oben genannten Kündigungsfristen vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern dann, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
Einzelvertraglich können dann kürzere als die oben genannten Fristen vereinbart werden, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend zur Aushilfe eingestellt ist und das Arbeitsverhältnis nicht über die Dauer von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird.
Auch Arbeitgeber die nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen, können bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen von den oben genannten Kündigungsfristen unterschreiten, wenn dies zuvor einzelvertraglich geregelt worden ist. Ob dies möglich ist, hängt von der Betriebsgröße ab.
Von der Kündigungsfrist ist die Klagefrist zur Erhebung einer sog. Kündigungsschutzklage zu unterscheiden. Denn will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung rechtunwirksam ist, so muss er dies innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung bei einem Arbeitsgericht tun.
Auch Geschäftsführer und Vorstände können gegen ihre Kündigung vor den Landgerichten vorgehen und sollten nicht zu lange mit der Klageerhebung warten.
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