Anwaltsgebühren

Die Anwaltsgebühren für eine außergerichtliche oder eine gerichtliche Vertretung errechnen sich nach wie vor auf Grundlage des Gegenstandswerts, welcher der anwaltlichen Tätigkeit zugrunde liegt. Damit ist die Höhe der an den Anwalt zu zahlenden Anwaltsgebühren nach wie vor nicht in erster Linie davon abhängig, welchen konkreten Aufwand der Anwalt in der jeweils von ihm bearbeiteten Angelegenheit hat. Bei niedrigen Gegenstandswerten wird der Anwalt weiterhin Anwaltsgebühren liquidieren, die seinen Aufwand nicht decken. Der Gesetzgeber hält es für gerechtfertigt, dass ein Ausgleich hierfür durch Tätigwerden in Angelegenheit mit einem hohen Gegenstandswert erfolgt, auch wenn der Anwalt in diesen Streitigkeiten einen vergleichbar geringeren Aufwand hat.

Erfolgshonorar

Ab 01.07.2008 ist ausnahmsweise die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig.

Gebühren für die außergerichtliche Vertretung 

Nach in Krafttreten des RVG hängt die Höhe der Anwaltsgebühren allerdings mehr als in der Vergangenheit vom konkreten Aufwand ab, wenn der Anwalt außergerichtlich tätig ist. Für die außergerichtliche Tätigkeit fällt nur noch eine einheitliche sogenannte Satzrahmengebühr an. Wie hoch die Anwaltsgebühren innerhalb dieses Satzrahmens sind, hängt neben der Bedeutung der Sache für den Mandanten, dessen Einkommensverhältnissen und dem Haftungsrisikos des Rechtsanwalts auch vom konkreten Aufwand des Anwalts ab.

Um für den Mandanten eine übersichtliche Kostenfolge zu gewähren, arbeiten wir häufig mit Vergütungsvereinbarung nach Stundensätzen. Hintergrund hierfür ist, dass häufig die im RVG vorgeschriebene Abrechnung der Gebühren unter Berücksichtigung des Streitwerts von den Mandanten der Höhe nach als nicht gerechtfertigt empfunden wird. Mit einer Vergütungsvereinbarung kann eine leistungsangemessene Vergütung entsprechend dem Aufwand und der Schwierigkeit einer Angelegenheit in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht besser Rechnung getragen werden.

Gebühren für die Beratung 

Seit dem 01.07.2006 sind die Gebühren für eine Beratung durch den Anwalt mit diesem zu vereinbaren. Wir treffen in der Regel mit dem Mandanten eine Vereinbarung dahingehend, dass für ein erstes Beratungsgespräch in Höhe von maximal 30 Minuten ein Beratungshonorar in Höhe von 100,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wird.